Menu
Home Home
Wir über uns Wir über uns
Leitbild Leitbild
Trägerschaft Trägerschaft
Statuten Statuten
Mitgliedschaft Mitgliedschaft
Unterstützung Unterstützung
Gönner Gönner
Angebote Angebote
Tarife Tarife
Informationsblatt Informationsblatt
Anmeldung Anmeldung
Einzelperson Einzelperson
Gruppen Gruppen
Programm Programm
Themenwochen Themenwochen
Vorschau Vorschau
Raumplan Raumplan
Begl. Wohnen Begl. Wohnen
Bildergalerie Bildergalerie
Unterlagen Unterlagen
Downloads Downloads
Film Herberge Film Herberge
Kontakt Kontakt
Lageplan Lageplan
Links Links
Aktuelles Aktuelles
Stiftung Stiftung
explore
Statuten

Statuten

I
Name, Sitz und Zweck
1.
Unter dem Namen „Verein Herberge zum kleinen Glück, Ferien- und Entlastungsangebote für erwachsene Menschen mit Betreuungsbedarf“ besteht ein gemeinnütziger, parteipolitisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB, mit Sitz beim Präsidenten. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und ist nicht gewinnorientiert.
2.
Der Verein bezweckt den Betrieb einer Herberge mit Ferien- und Entlastungsangeboten für erwachsene Menschen mit Betreuungsbedarf, das heisst Menschen mit geistigen, altersbedingten, psychischen oder körperlichen Behinderungen. Das Angebot richtet sich an Einzelpersonen wie an ganze Gruppen.
Die Herberge wird als offene Wohngemeinschaft geführt und bietet daselbst einige Übergangs- oder Dauerwohnplätze für erwachsene Menschen mit Betreuungsbedarf an. Der Verein verpflichtet sich in seinem Leitbild zu einer dialogischen Haltung und zur Förderung von Gleichberechtigung und Integration.
 
 
II
Mitgliedschaft
3.
Dem Verein beitreten können Einzelpersonen als Einzelmitglieder sowie Paare, Familien oder juristische Personen als Kollektivmitglieder. Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne jede Angabe von Gründen verweigern. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftlichen Austritt auf Ende des Kalenderjahres oder Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigen Gründen. Der Jahresbeitrag ist für das laufende Rechnungsjahr voll zu entrichten.
 
 
III
Organisation
4.
Die Organe des Vereins sind:
 
A
die Mitgliederversammlung
 
B
der Vorstand
 
C
die Revisionsstelle
 
 
A
Die Mitgliederversammlung
5.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand schriftlich einberufen, mindestens 30 Tage vor der Versammlung und unter Angabe der Traktandenliste. Die Einberufung erfolgt ferner, wenn dies die Revisionsstelle oder ein Fünftel der Mitglieder verlangen.
6.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar in der ersten Hälfte des Kalenderjahres.
7.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, unter Vorbehalt von Artikel Art. 8e. Stimm- und wahlberechtigt sind die Einzelmitglieder sowie je ein Vertreter der Kollektivmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit Stichentscheid. Ein Mitglied tritt in den Ausstand bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft zwischen ihm oder seiner Familie, seinem Lebenspartner einerseits und dem Verein anderseits.
8.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Geschäfte vorbehalten:
 
a)
Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Heimleitung und der Revisionsstelle für eine Amtsdauer von vier Jahren. Im Laufe der Amtsdauer werden Vorstandsmitglieder für die Restdauer gewählt. 
 
b)
Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstands. Kenntnisnahme des Budgets. 
 
c)
Festlegung des Mitgliederbeitrages (bei der Gründung gelten folgende Beiträge: Einzelmitgliedschaft Fr. 40.-, IV-Bezüger Fr. 10.-, Kollektivmit gliedschaft Paare Fr. 70.-, Familien und Firmen Fr. 100.-, Gönnermitgliedschaft ab Fr. 500.-). 
 
d)
Beschlussfassung über alle vom Vorstand überwiesenen Geschäfte oder solche, die von Gesetz oder Statuten möglich sind. Anträge der Mitglieder müssen mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich ein gereicht werden. Über nicht traktandierte Geschäfte wird nur Beschluss gefasst, wenn zwei Drittel der Anwesenden zustimmen. 
 
e)
Für Beschlussfassung über Statutenänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
 
B
Der Vorstand
9.
Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand erlässt ein Organisationsreglement sowie alle übrigen notwendigen Reglemente und genehmigt sämtliche Konzepte.
10.
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 bis maximal 9 Mitgliedern (inkl. Präsident und Heimleitung). Es können nur Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Es ist auf eine heterogene Zusammensetzung zu achten. Abgesehen von der Wahl des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand legt seine Arbeitsweise selber fest. Er bestimmt die zeichnungsberechtigten Personen. Die Vorstandsarbeit erfolgt ehrenamtlich. Es wird ein Protokoll geführt.
11.
Der Vorstand regelt die Zusammenarbeit zwischen der Trägerschaft und den Herbergsgründern mit dem Ziel, eine kontinuierliche Entwicklung sowie den langfristigen Weiterbestand der Herberge zu sichern. Er trifft die notwendigen Vereinbarungen zur Führung der Herberge mit der Herbergsleitung und regelt Aufgaben und Kompetenzen. Er trifft auch alle Vorkehrungen, die das Verhältnis zu den Initianten und deren späteren Ablösung zu fairen Bedingungen beiderseits ermöglichen.
12.
Der Präsident lädt den Vorstand so oft es die Führung der Geschäfte erfordert, mindestens jedoch zwei Mal jährlich, zu einer Sitzung ein, unter Angabe der Traktandenliste. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt ferner, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
13.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
 
 
C
Die Revisionsstelle
14.
Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung und stellt der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören und sind auf eine Amtsdauer von vier Jahren zu wählen.
 
 
IV
Finanzen
15.
Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
- den Mitgliederbeiträgen
- den Erträgen aus dem Betrieb der Herberge
- Freiwilligen Beiträgen, Spenden, Legaten, Fondszuwendungen
- allenfalls Beiträgen der öffentlichen Hand
- Kapitalzinsertrag
16.
Das Vereins- und Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Die Rechnungsführung für den Betrieb wird der Herbergsleitung übertragen.
 
 
V
Schlussbestimmungen
17.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das gesamte Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Institution mit ähnlichem Zwecke zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.
18.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
19.
Eine spätere Überführung des Vereins in eine Stiftung ist möglich.
20.
Die Statuten treten rückwirkend per 1. September 2003 in Kraft.
 
 
 
Für die Gründungsversammlung vom 6. Sept. 2003:

Der Präsident: Martin Ulber
Die Aktuarin: M. Tiefenthaler
 
Vorgelegt und genehmigt an der 1. Generalversammlung vom 1. Juni 2005.
 
Sitzänderung genehmigt an der 6. Generalversammlung vom 20. Mai 2010

 

Icon Druckerfreundlich
Druckoptimierte Version
Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail